Tätowiermittel-Verordnung (TätV)

Gesetzesinhalt

Die Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (TätV) tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

Die Tätowiermittel-Verordnung findest Du im Internet im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 53, S.2215-2219.

Grundsätzlich ist bereits im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) geregelt, dass genauso wie bei kosmetischen Mitteln keine Tätowiermittel hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, die bei Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit des Menschen zu schädigen (§ 26 LFGB) oder die den Verbraucher durch irreführende Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachung täuschen können (§ 27 LFGB).

Die Tätowiermittel-Verordnung regelt darüber hinaus zum Schutz des Verbrauchers konkret die erforderliche Kennzeichnung sowie Mitteilungspflichten und verbotene Stoffe. Als Tätowiermittel gelten z. B. auch Mittel für Permanent Make-up.

§ 1 TätV zählt die Stoffe auf, die beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Tätowiermitteln verboten sind:

Stoffe, die in Anlage 1 oder Anlage 3 Teil A der Kosmetik-Verordnung aufgeführt sind, bei denen in Spalte f als Anwendungsbereich 2, 3 oder 4   genannt ist.Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen in eines oder mehrere der in Anlage 1 aufgeführten Amine aufspalten. Farbstoffe, die in Anlage 2 aufgeführt sind. para-Phenylendiamin sowie sein Hydrochlorid oder Sulfat (CI 76060).

§ 2 TätV beinhaltet zwei Mitteilungspflichten:

1. Mitteilung an die zuständige Überwachungsbehördeim Falle eines Importes nach Deutschland an die zuständige Überwachungsbehörde am Ort  des Importes darüber, dass dort ein Import erfolgt oder bei der Herstellung von Tätowiermitteln in Deutschland an die zuständige Überwachungsbehörde am Herstellungsort darüber, dass dort Tätowiermittel hergestellt werden.


2. Mitteilung an das BVL:

Die Rezepturen der in Deutschland verwendeten Tätowiermittel müssen vor der Inverkehrbringung dem BVL mitgeteilt werden.

§ 3 TätV fordert folgende Kennzeichnung der Produkte:

Die Bezeichnung des Produktes als „Mittel zum Tätowieren“, „Tätowierfarbe“ oder „Tattoo colour“,
Die übliche Bezeichnung oder eine Beschreibung des Mittels und seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Mittels zu erkennen.
Die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen, welche eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen.
Der Name sowie die Anschrift des Herstellers oder einer Person, die für das Inverkehrbringen verantwortlich ist.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist, mit „mindestens haltbar bis ...“ unter Angabe von Monat und Jahr.
Die Verwendungsdauer nach dem Öffnen, die angibt, wie lange das Mittel nach dem Öffnen verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist. Sie ist unverschlüsselt mit den Worten „nach dem Öffnen innerhalb von ... Tag/Tagen zu verwenden“ anzugeben. Ist die angegebene Verwendungsdauer nach dem Öffnen nur unter bestimmten Aufbewahrungsbedingungen einzuhalten, sind auch diese vom Hersteller anzugeben.
Eine Liste der Bestandteile in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung, wenn vorhanden mit INCI-Bezeichnung, ansonsten die chemische Bezeichnung, bzw. die Color Index (CI) Nr. bei Farbstoffen.

Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung:

Die Angaben sind unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar anzubringen.
Die Angaben nach Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 sind in deutscher Sprache auf dem Behältnis und der Verpackung anzugeben.
Kann der volle Wortlaut der Angabe nach Nr. 7 aus technischen Gründen nicht auf dem Behältnis angebracht werden, so muss diese Angabe auf der Verpackung, einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen enthalten sein.

§ 4 TätV fordert, dass bei der Herstellung von Tätowiermitteln die Grundsätze der Guten Herstellungspraxis zu berücksichtigen sind.

Share by: